...sagt die 3. Zivilkammer des LG Frankfurts und folgt in ihrer Begründung dem LG Kiel.
Die Leistung der Beklagten sei "inhaltsneutral". Sie verfolge weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug auf die inkriminierten Internetseiten.
Interessant. Die 6. Zivilkammer des selben Gerichts kam im Oktober zum entgegengesetzten Ergebnis.
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